Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, steht Arbeitnehmern eine Arbeitsbeurteilung zu (§109 Absatz 2 der Gewerbeordnung). Die Beurteilung ist ihm in schriftlicher Form auszuhändigen.
Das Zeugnis muss dabei mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (ein sog. einfaches Zeugnis) umfassen. Der Arbeitnehmer kann jedoch darüber hinaus Angaben hinsichtlich Ihrer Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis verlangen (ein sog. qualifiziertes Zeugnis).
Der Arbeitnehmer hat bis zu drei Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis von seinem ehemaligen Arbeitgeber. Die Frist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem das Beschäftigungsverhältnis geendet hat.
Auch hinsichtlich der inhaltlichen Formulierungen der Arbeitsbeurteilung gibt es klare Vorgaben:
Im Klartext: Der ehemalige Arbeitgeber darf seinen Arbeitnehmer nicht offen kritisieren.